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Darin verweisen die Abgeordneten auf die Möglichkeit, ”aufgrund eines gemeinsamen Vorschlages der in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Tarifvertragsparteien eine Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festzusetzen“. Um die Behörden der Zollverwaltung mit der Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Arbeitgeberpflichten zu betrauen, soll laut Gesetzentwurf das ”aus dem Bereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bewährte Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz übertragen werden“. Den Behörden der Zollverwaltung seien die erforderlichen Kontrollbefugnisse einzuräumen, ”die sie benötigen, um die Einhaltung der Lohnuntergrenze effektiv und effizient überprüfen zu können“. Die Durchführung des Gesetzes obliege jedoch wie bisher der Bundesagentur für Arbeit.
Die Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung soll die Möglichkeit einschränken, vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers im Entleihbetrieb hinsichtlich des Arbeitsentgelts abzuweichen. Gesetzlich festgelegt ist außerdem, dass die Vergütung auch für Zeiten ohne Überlassung die festgesetzte Lohnuntergrenze nicht unterschreiten darf.
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