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Wie die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung (Az.: 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07) urteilten, verstößt das Bundeswahlgesetz punktuell gegen die Verfassung, weil ”ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann“. Dieser paradoxe Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts tritt im Zusammenhang mit Überhangmandaten auf, die Parteien erhalten, wenn sie in einem Land mehr Direktmandate erringen, als ihnen laut Zweitstimmenergebnis zusteht. In ihrem Gesetzentwurf (17/5895) schlägt die SPD-Fraktion nun vor, die Zahl der Abgeordneten gegebenenfalls ”so weit anzupassen, dass Überhangmandate im Verhältnis der Parteien zueinander vollständig ausgeglichen werden“. Mit der Gesetzesänderung entfalle das negative Stimmgewicht ”bis auf seltene und unvermeidliche Ausnahmefälle“, heißt es in der Vorlage. Einer unerwünschten Vermehrung der Abgeordnetenzahl lasse sich entgegen wirken, indem der Anteil der Direktmandate an der Gesamtsitzzahl verringert wird. Dadurch ließen sich ”Überhang- und ihnen folgend Ausgleichsmandate weitgehend vermeiden“. Wegen der dazu erforderlichen Vergrößerung der Wahlkreise solle eine entsprechende Gesetzesänderung ”nach den Erfahrungen mit der nächsten Bundestagswahl erfolgen“.
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