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Aus Sicht der Immobilienwirtschaft ist es besonders wichtig, dass die Festsetzungsmöglichkeiten zum Einsatz und zur Nutzung erneuerbarer Energien und aus Kraft-Wärmekopplung in Bebauungsplänen erweitert werden, sagte Axel Gedaschko, Präsident des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW). Das Gesetz schaffe ein Angebot an die Wohnungseigentümer zur energetischen Sanierung und ”keine verpflichtende Regelung“, lobte Gedaschko. Nun sei es wichtig, duch spezielle Anreize die Sanierung zu fördern. Andres Stücke vom Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer begrüßte ausdrücklich, dass sowohl Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, zukünftig bereits bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden sollen. Nur wenn beide Maßnahmentypen gleichwertig behandelt werden, so Stücke, könne dem Klimawandel angemessen begegnet werden. Allerdings sei der Begriff ”klimagerechte Stadtentwicklung“ sehr weit und unbestimmt gefasst. Für den Anwender bleibe unklar, welche Maßnahmen hierunter fallen können. Wünschenswert sei daher eine konkretere Definition.
Die kommunalen Spitzenverbände, so deren Vertreter Norbert Portz, befürworten das Ziel, mit der Novellierung des Baugesetzbuches eine klimagerechte Stadtentwicklung zu stärken. ”Höchst bedauerlich“ sei allerdings, dass das ursprünglich als Gesamtpaket geplante Gesetzesvorhaben zum Klimaschutz und zur Stärkung der Innenentwicklung nun trotz zahlreicher Schnittstellen und Synergien dieser beiden Zielrichtungen nunmehr kurzfristig in zwei Gesetzgebungsverfahren aufgespalten und damit für die Planungspraxis zu zusätzlichen Erschwernissen führen werde. Portz forderte daher, die nun vorgelegte zweite Stufe des Gesetzgebungsverfahrens möglichst zeitnah umzusetzen. Ebenso wie die Vertreter der Immobilienwirtschaft sprach sich auch Portz für eine Erhöhung der Mittel für die Städtebauförderung aus.
Arno Bunzel vom Deutschen Institut für Urbanistik, welches mit einem Planspiel zur Städtebaurechtsnovelle beauftragt ist, sprach von einer problemlosen Umsetzung der vorgesehen Regelung durch die sieben Planspielkommunen. Einzig die im Gesetzestext gewählte Formulierung, wonach Solaranlagen auf ”zulässig errichteten Gebäuden“ privilegiert werden sollen, sei zu kritisieren. Um einem Missbrauch vorzubeugen sollte vielmehr von ”zulässigerweise genutzten Gebäuden“ die Rede sein. Dieser Forderung schloss sich der Verwaltungsrechtler Professor Olaf Reidt an. Er lobte die im Gesetzentwurf vorgenommenen Klarstellungen. Diese seien von ”maßgeblicher Bedeutung“, da so in der Rechtsanwendungspraxis bestehende Unsicherheiten ausgeräumt würden und zugleich die Rechtsklarheit gefördert werde.
Mit dem Gesetz werde den Kommunen und Gemeinden ein leistungsfähiges Instrument zur Verfügung gestellt, um Städtebauplanung und Klimaschutz in Einklang zu bringen, sagte Professor Martin Wickel von der HafenCity Universität Hamburg. Es sei nun klargestellt, dass ”globaler Klimaschutz ein städtebauliches Erfordernis ist“. Kritisch bewertete er, dass in dem Entwurf energetische Standards fehlen würden. Auch die ”verfahrensrechtliche Verankerung“ sei nicht geklärt.
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