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Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen Verletzung beispielsweise des Lebens und der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, auf 30 Jahre zu erhöhen. Zur Begründung schreibt die Bundesregierung, die dreijährige Regelverjährung habe sich als zu kurz erwiesen, um Ansprüche wirksam durchzusetzen. Die Geschädigten oder die Hinterbliebenen seien oft nicht in der Lage, innerhalb der gesetzlichen Frist (drei Jahre) ihre Ansprüche geltend zu machen. Der Entwurf greift nach Darstellung der Bundesregierung die an den Gesetzgeber gerichteten Empfehlungen des Runden Tisches ”Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtung und im familiären Bereich“ auf.
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