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Bislang zeichnet sich keine Mehrheit für einen der Entwürfe ab. Von den 621 Abgeordneten haben sich 178 noch nicht per Unterschrift einer der Vorlagen angeschlossen. Bei der PID werden Embryonen, die durch künstliche Befruchtung entstanden sind, vor der Einpflanzung in die Gebärmutter auf etwaige Krankheiten untersucht und gegebenenfalls vernichtet. Die Diskussion über eine Neuregelung war nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Leipzig vor einem Jahr in Gang gekommen, derzufolge die PID nach dem 1991 in Kraft getretenen Embryonenschutzgesetz nicht grundsätzlich untersagt ist.
Einen Gesetzentwurf (17/5451), mit dem die PID eingeschränkt erlaubt werden soll, haben mit 215 die meisten Abgeordneten unterzeichnet. Zu den Initiatoren zählen Ulrike Flach (FDP) und Peter Hintze (CDU). Sie plädieren dafür, die PID nach dem positiven Votum einer Ethikkommission an zugelassenen Zentren nur solchen Paaren zu ermöglichen, die die Veranlagung für eine schwerwiegende Erbkrankheit in sich tragen oder bei denen mit einer Tot- oder Fehlgeburt zu rechnen ist. Der Gesetzentwurf wurde auf Antrag der Gruppe unter anderem dahingehend geändert, dass die Bundesregierung ”durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ Anzahl und Zulassungsvoraussetzungen der PID-Zentren regelt. In der Rechtsverordnung sollen den Angaben zufolge ferner die Details ”zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik“ bestimmt werden.
192 Abgeordnete um die gesundheitspolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Birgitt Bender, und Unions-Fraktionsvize Johannes Singhammer (CSU) sprechen sich in ihrem Gesetzentwurf (17/5450) für ein striktes Verbot der PID aus. Dieser Entwurf blieb im Ausschuss unverändert.
Eine weitere Abgeordnetengruppe um Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU), René Röspel (SPD) und Priska Hinz (Grüne) wollen das Verfahren ”grundsätzlich“ verbieten, in Ausnahmefällen aber ”für nicht rechtswidrig“ erklären. Die Fälle, in denen das gelten soll, wurden auf Antrag der Gruppe vom Ausschuss präzisiert. Möglich soll demnach eine PID nur dann sein, wenn die erbliche Vorbelastung der Eltern ”mit hoher Wahrscheinlichkeit“ eine Schädigung des Embryos erwarten lässt, ”die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Tot- oder Fehlgeburt führt“. Die bislang zweite Verbotsausnahme – wenn das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit im ersten Lebensjahr stirbt – wurde aus dem Gesetzentwurf (17/5452) gestrichen. Die Expertenanhörung im Parlament habe ergeben, dass ”sich das Kriterium des ersten Lebensjahres im Sinne einer exakten Frist nicht hinreichend medizinisch begründen lässt“, erläuterte die Röspel-/Hinz-Gruppe. Diesem Gesetzentwurf haben sich 36 Abgeordnete per Unterschrift angeschlossen.
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