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Die Abgeordneten kritisieren, dass nach geltender Rechtslage lediglich leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Paragraf 2 des AsylbLG nach einer Bezugsdauer von 48 Monaten einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besitzen. Ob und inwieweit leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Paragraf 3 AsylbLG diese Leistungen erhalten können, ”ist fraglich und wird regional sehr unterschiedlich praktiziert“, da die Leistungsgewährung im Ermessen der zuständigen Behörde liege. Die Parlamentarier fordern daher eine umgehende gesetzliche Regelung ”im Sinne einer Gleichbehandlung“. Andernfalls erfolge eine Ausgrenzung einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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