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Die Bundesregierung betont, dass sich an den Fördervoraussetzungen nichts gegenüber der geltenden Rechtslage ändere. So sei es beispielweise auch bisher schon eine Voraussetzung für den Rechtsanspruch, ”dass eine erfolgreiche Maßnahme erwartet werden kann“, heißt es in der Antwort. Andernfalls müssten auch solche Programme gefördert werden, die voraussichtlich nicht zum Ziel führten. Dadurch würde aber verhindert, geeignetere Hilfen für die betroffenen Jugendlichen zu finden, so die Begründung der Regierung.
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