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Sowohl in der digitalen Welt wie im analogen Bereich gelte: Grundsätzlich solle allein der Urheber entscheiden, ob, auf welche Art und Weise und für welches Entgelt sein Werk genutzt darf. Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, eine Regelung zur Nutzung verwaister Werke vorzuschlagen, welche die Interesse der Urheber und ihr Recht eine angemessene Vergütung berücksichtigt. Ob man auch eine Regelung zur Nutzung vergriffener Werke erforderlich sei, werde derzeit noch geprüft. Die
Regierung begrüßt die Bestrebungen auf europäischer Ebene, die Voraussetzungen für eine Nutzung verwaister Werke durch eine Richtline zu harmonisieren.
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