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Wie die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung (Az: 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07) urteilten, verstößt das Bundeswahlgesetz punktuell gegen die Verfassung, weil „ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann“. Dieser paradoxe Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts tritt im Zusammenhang mit Überhangmandaten auf, die Parteien erhalten, wenn sie in einem Land mehr Direktmandate erringen, als ihnen laut Zweitstimmenergebnis zusteht.
Die CDU/CSU- und die FDP-Fraktion schlagen in ihrem Gesetzentwurf (17/6290) vor, die bisher mögliche Verbindung von Landeslisten einer Partei abzuschaffen. Damit könnten die in einem Bundesland errungenen Zweitstimmen einer Partei nicht mehr mit den in einem anderen Land erzielten Zweitstimmen verrechnet werden. Wie die Koalitionsfraktionen schreiben, wird durch den Verzicht auf Listenverbindungen die Häufigkeit des Auftretens des negativen Stimmgewichts „erheblich reduziert“. Ergänzt werden soll die Neuregelung der Vorlage zufolge „um eine Sitzverteilung auf der Grundlage von Sitzkontingenten der Länder, die sich nach der Anzahl der Wähler in den Ländern bestimmen“.
Das Verfahren für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Abgeordnetensitze bleibe damit zweistufig ausgestaltet, heißt es in dem Entwurf: „In einem ersten Schritt wird die Zahl der Sitze ermittelt, die von der Gesamtzahl der Sitze im Deutschen Bundestag auf jedes Land entfällt; in einem zweiten Schritt werden die auf ein Land entfallenden Sitze auf die dort zu berücksichtigenden Landeslisten verteilt.“ Ist die Zahl der Zweitstimmen einer Partei, die in den 16 Bundes-ländern nicht zu einem Sitz geführt haben, größer als die im Bundesdurchschnitt für einen Mandat erforderliche Stimmenzahl, sollen laut Vorlage zum Ausgleich weitere Mandate vergeben werden.
Die SPD-Fraktion sieht in ihrem Gesetzentwurf (17/5895) vor, die Zahl der Abgeordneten gegebenenfalls „so weit anzupassen, dass Überhangmandate im Verhältnis der Parteien zueinander vollständig ausgeglichen werden“. Mit einer solchen Gesetzesänderung entfalle das negative Stimmgewicht „bis auf seltene und unvermeidliche Ausnahmefälle“, schreibt die Fraktion. Einer unerwünschten Vermehrung der Abgeordnetenzahl lasse sich entgegen wirken, indem der Anteil der Direktmandate an der Gesamtsitzzahl verringert wird. Dadurch ließen sich „Überhang- und ihnen folgend Ausgleichs-mandate weitgehend vermeiden“. Wegen der dazu erforderlichen Vergrößerung der Wahlkreise solle eine entsprechende Gesetzesänderung „nach den Erfahrungen mit der nächsten Bundestagswahl erfolgen“.
Nach den Gesetzentwürfen der Fraktionen Die Linke (17/5896) und Bündnis 90/Die Grünen (17/4694) soll die Anrechnung von Direktmandaten auf das Zweitstimmenergebnis künftig bereits auf der Bundesebene und nicht mehr auf Länderebene erfolgen. Sofern dann in Fällen wie bei der nur in Bayern vertretenen CSU, bei der die Anrechnung auf Bundesebene nicht möglich ist, dennoch Überhangmandate entstehen, sollen diese nach dem Willen der Linksfraktion, die für eine umfassende Wahlrechts-reform plädiert, mit Ausgleichsmandaten kompensiert werden. Die Grünen-Fraktion sieht dagegen vor, dass in solchen Fällen entstandene Überhangmandate nicht mehr zuerkannt werden. Unbesetzt bleiben sollen dabei „diejenigen überschüssigen Sitze, die den geringsten prozentualen Stimmanteil aufweisen“.
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