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Mit dem Gesetzentwurf soll ein entsprechender Rahmenbeschluss des EU-Ministerrates umgesetzt werden. Wie die Regierung darin erläutert, basiert der Rahmenbeschluss auf dem Grundsatz, „Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedsstaates unter den gleichen Bedingungen Zugang zu vorhandenen Informationen zu gewähren wie innerstaatlichen Strafverfolgungsbehörden“. Das sich aus diesem Grundsatz ergebende Diskriminierungsgebot dürfe nur durchbrochen werden, wenn ausdrücklich in dem Rahmenbeschluss genannte Gründe dafür vorliegen. Gründe für die Zurückhaltung von Informationen können der Vorlage zufolge etwa darin bestehen, „dass wesentliche nationale Sicherheitsinteressen des ersuchten Mitgliedsstaates beeinträchtigt würden“ oder der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.
Zugleich enthält der Rahmenbeschluss laut Bundesregierung „Regelungen zu Beantwortungsfristen, die selbst im Vergleich zum innerstaatlichen Datenverkehr neue Maßstäbe setzen“. So sollten aus EU-Staaten eingehende Ersuchen „in Eilfällen innerhalb von acht Stunden, regelmäßig immerhin in einer Woche und maximal innerhalb von zwei Wochen bearbeitet werden“. Zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses sollen eine Reihe von Gesetzen geändert werden, darunter das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das Bundeskriminalamtsgesetz und das Bundespolizeigesetz.
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