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Außerdem strebt der Bundesrat eine bessere Stellung der für die Verfolgung von Schwarzarbeit zuständigen Landesbehörden an. Sie sollen Rechte wie der Zoll erhalten. „Durch die zurzeit fehlenden Betretungsrechte ist die Kontrolle von Personen, die auf befriedeten Grundstücken oder in geschlossenen Räumen arbeiten, nachhaltig erschwert“, klagt der Bundesrat.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme die von den Ländern gewünschten Befugnisse als zu weitreichend ab und verweist auf das bestehende Ordnungswidrigkeitenrecht. Eine Verfolgung und Ahndung unzulässiger Werbung zusätzlich zur Verfolgung und Ahndung der späteren unzulässigen Durchführung der Tätigkeit wäre völlig unangemessen, heißt es in der Stellungnahme. Es liege auch in der Natur der Werbung, dass plakativ mit allgemeinen, abstrakten und pauschalen Formulierungen geworben wird. „Wer zum Beispiel mit Holzarbeiten wirbt, übt nicht zwangsläufig meisterpflichtige Tätigkeiten des Zimmerei- und Schreinerhandwerks aus“, schreibt die Bundesregierung. Außerdem seien die Ausnahmetatbestände der Handwerksordnung mit Blick auf die Rechte der Betroffenen „großzügig auszulegen“. Auch die Angleichung der Befugnisse von Landesbehörden an die des Zolls wird abgelehnt.
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