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Der Petent hatte in seiner Eingabe gefordert, die Auskunftspflicht des Versicherers dahingehend zu ändern, dass dem Versicherten die Einsicht der Unterlagen direkt gewährt wird. Bislang ist die Einsichtnahme laut Paragraph 202 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der die Auskunftspflicht des Versicherers regelt, nur möglich, wenn ein Arzt oder ein Rechtsanwalt die Akten übermittelt. Durch eine direkte Zustellung an den Versicherungsnehmer könnten Kosten gespart werden, heißt es in der Eingabe. Sie wurde als öffentliche Petition auf die Internetseite des Ausschusses gestellt und von 374 Mitzeichnern unterstützt.
Nach der parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu dem Schluss, dass ein Auskunfts- und Einsichtsrecht für die versicherte Person selbst zwar nicht zwingend geboten sei. Dennoch sei das Anliegen dazu geeignet, es im Rahmen künftiger Überlegungen zum Versicherungsvertragsgesetz zu diskutieren.
Laut Beschlussempfehlung verfolgt Paragraph 202 VVG ganz allgemein den Zweck, den Patienten durch die Beteiligung eines Dritten vor möglicherweise schädigenden Fehlschlüssen zu schützen. So seien in aller Regel die eingeholten medizinischen Gutachten und Stellungnahmen nur für einen Mediziner wirklich verständlich. Zudem komme der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Krankenunterlagen an den Patienten medizinisch verantwortbar ist, erhebliches Gewicht zu. Ein Rechtsanwalt könne durch Einsicht der Unterlagen die Erfolgsaussichten bei einem Rechtsstreit besser beurteilen.
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