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Grundlage der Anhörung ist der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (17/6263). Damit sollen die Vorschriften über die Beitreibung von Steuern und Abgaben in der EU erheblich ausgeweitet werden. Außerdem sollen eine ganze Reihe weiterer Steuergesetze bis hin zu den Regelungen über die Erhebung von Kirchensteuer auf Kapitalerträgen geändert werden.
Wie die Bundesregierung zur Umsetzung der Beitreibungs-richtlinie schreibt, müsse die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen soweit wie möglich gewährleistet werden, um den Anforderungen des Binnenmarktes gerecht zu werden und die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten zu schützen. Bisher sei der Anwendungsbereich von Amtshilfe-ersuchen auf bestimmte Steuern und Abgaben begrenzt gewesen. Diese Begrenzung werde durch die Beitreibungsrichtlinie aufgehoben. Dadurch gebe es mehr Möglichkeiten, um Amtshilfe bezüglich sämtlicher Steuern und Abgaben zu ersuchen.
Die Neuregelung zur Erhebung von Kirchensteuern betrifft nur mit Abgeltungsteuer besteuerte Kapitalerträge. Das bestehende Übergangsverfahren soll durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt werden. „Anders als bisher besteht künftig kein Wahlrecht mehr, ob Kirchensteuerbeträge durch die Kreditinstitute einbehalten werden oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt“, heißt es in dem Entwurf. Damit werde in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle das Kirchensteueraufkommen „zeitnah erfasst und gesichert“. Die Kreditinstitute müssen künftig eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern vornehmen, ob für einen Steuerpflichtigen tatsächlich eine Kirchensteuerpflicht besteht. Ist dies der Fall, wird die Kirchensteuer automatisch von den Kapitaleinkünften einbehalten. Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme ein anderes Verfahren zum Kirchensteuereinzug vor, das „einfacher und somit für alle Kirchensteuerabzugs-verpflichteten handhabbarer“ sei.
Weitere Gesetzesänderungen betreffen den Lohnsteuerabzug, die steuerlich geförderte Altersvorsorge, das Bewertungs- und Erbschaftsteuerrecht sowie eine Änderung des Vermögensbildungsgesetzes, um den möglichen Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebs-modelle zu verhindern.
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