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In ihrer Gegenäußerung dazu lehnt die Bundesregierung diesen Vorschlag ab. Die Umwandlung des Gründungszuschusses folge der Förderphilosophie im Dritten Sozialgesetzbuch, die vorsehe, das jeweils am besten passende Instrument für eine Eingliederung in Arbeit zu identifizieren. „Ein pauschaler Rechtsanspruch widerspricht diesem Gedanken, weil er die Suche nach alternativen Fördermöglichkeiten verhindert“, schreibt die Bundesregierung. Die Ermessensleistung sichere dagegen eine Förderentscheidung, „die am Maßstab des individuellen Einzelfalls ausgerichtet ist“.
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