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Mit dem Gesetzentwurf soll ein Rahmenbeschluss des EU-Ministerrates aus dem Jahr 2006 umgesetzt werden. Wie die Regierung darin erläutert, basiert der Rahmenbeschluss auf dem Grundsatz, „Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedsstaates unter den gleichen Bedingungen Zugang zu vorhandenen Informationen zu gewähren wie innerstaatlichen Strafverfolgungsbehörden“. Das sich aus diesem Grundsatz ergebende Diskriminierungsverbot dürfe nur durchbrochen werden, wenn ausdrücklich in dem Rahmenbeschluss genannte Gründe dafür vorliegen. Gründe für die Zurückhaltung von Informationen können der Vorlage zufolge etwa darin bestehen, „dass wesentliche nationale Sicherheitsinteressen des ersuchten Mitgliedsstaates beeinträchtigt würden“ oder der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.
Professor Hartmut Aden von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht plädierte dafür, von der Umsetzung des Rahmenbeschlusses derzeit abzusehen. Dessen Regelungen seien mittlerweile „bei weitem inhaltlich überholt“ und seine Umsetzung verzichtbar. Professor Klaus Hoffmann-Holland von der Freien Universität Berlin verwies darauf, dass man in Europa uneinheitliche und „schwer greifbare“ Datenschutzstandards habe. Der Datenaustausch könne aber nur dann ein „Meilenstein“ sei, wenn auch der Datenschutz gewährleistet ist. Daher solle ein Datenschutzrahmenbeschluss aus dem Jahr 2008 umgesetzt werden und der jetzt vorliegende Gesetzentwurf darauf Bezug nehmen.
Barbara Körffer vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein sagte, zwar sei der geplante Informationsaustausch im Interesse der europäischen Einigung und der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität „sinnvoll und richtig“. Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten seien die Voraussetzungen dafür aber noch nicht geschaffen, da der Aufbau eines gleichwertigen Datenschutzes in der EU auf hohem oder auch nur angemessenen Niveau nicht so vorangeschritten sei wie der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten im Sicherheitsbereich.
José Martinez von der Georg-August-Universität Göttingen betonte, der Gesetzentwurf trage den „zwingenden Anforderungen des Europarechts Rechnung“. Zugleich ermögliche er, „den deutschen Grundrechtsstandard in weiten Teilen vergleichbar zu erhalten“. Erforderlich bleibe aber eine möglichst zeitnahe Umsetzung des Datenschutzrahmenbeschlusses von 2008 „zur Eingliederung des Mindeststandards beim Datenschutz“ in den anderen EU-Staaten.
Professor Holm Putzke von der Universität Passau betonte, es gebe gegen den Entwurf mit Blick auf den Datenschutz verfassungsrechtliche Bedenken, die sich aber durch eine Nachbesserung ausräumen ließen. Trotz der Bedenken entspreche der Entwurf den Vorgaben des Rahmenbeschlusses und sei „damit auch anwendbar“.
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