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Der Petent fordert in seiner Eingabe unter anderem, die Höchstaltersgrenze des älteren Ehegatten der Adoptionsbewerber auf 45 bis 50 Jahre heraufzusetzen, um auch älteren Ehepaaren die Adoption zu ermöglichen. Zur Begründung führt der Petent an, dass dadurch ungewollt kinderlose Paare leichter zu einem Kind kommen und Abtreibungen besser vermieden werden könnten.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Ausschuss darauf, dass die Adoption und die ihr zugrunde liegenden Regelungen davon geprägt seien, dass sie dem Wohl des Kindes entsprechen müssten. Dies gelte auch für die Alterserfordernisse für adoptionswillige Personen. Hierbei habe der Gesetzgeber nur ein Mindestalter festgelegt, heißt es weiter. Für das Höchstalter seien hingegen keine starren Altersgrenzen geregelt worden, um besser auf die Umstände des Einzelfalls abstellen zu können, schreibt der Ausschuss unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Die „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) erarbeitet wurden und in der Adoptionsvermittlung beachtet werden, gingen bislang davon aus, dass es in der Regel nicht dem Kindeswohl diene, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist, schreibt der Ausschuss. Als Grund dafür habe die Überlegung im Vordergrund gestanden, dass Adoptiveltern gesund und belastbar sein sollten, um den häufig über ein Normalmaß hinausgehenden elterlichen Anforderungen zur Betreuung eines Adoptivkindes genügen zu können.
Die Diskussion um die Altershöchstgrenze, so räumt das BMJ ein, habe jedoch in jüngster Zeit an Bedeutung zugenommen, nicht zuletzt ausgehend vom steigenden Lebensalter und der verlängerten Schaffenskraft älterer Menschen. Auch habe sich die Tendenz verstärkt, dass viele Paare erst im fortgeschrittenen Alter Eltern werden. Die BAGLJÄ sei daher nach Auskunft des BMJ darauf hingewiesen worden, die Jugendämter anzuhalten, auch älteren Adoptionsbewerbern bei der Adoption eine Chance zu geben. Derzeit würden diese sich pauschal weigern, für ältere Adoptionsbewerber einen für die Adoption unerlässlichen Elterneignungsbericht zu erstellen.
Der Petitionsausschuss, so heißt es in der Begründung zur Beschlussempfehlung, hält die vorliegende Eingabe für geeignet, bei der weiteren Entwicklung beachtet zu werden. Die von dem Petenten außerdem noch erhobenen Forderungen nach einer Freigabe zur Adoption schon während der Schwangerschaft sowie eine erleichterte Freigabe zur Adoption im Hinblick auf wirtschaftliche Not finden hingegen nicht die Unterstützung der Abgeordneten.
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