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Die Abgeordneten begründen ihre Initiative damit, dass bisher Kinder in Patchworkfamilien in die Rechtskonstruktion der Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden. Praktisch bedeute dies, wenn ein Mensch mit einem Hartz-IV-Empfänger und dessen Kind zusammenzieht, so wird dessen Bereitschaft zur Finanzierung des nicht leiblichen Kindes von Gesetz wegen unterstellt. Das Kind gelte deshalb, bei entsprechendem Einkommen des faktischen oder vermeintlichen Stiefelternteils, als nicht bedürftig und damit als nicht leistungsberechtigt. Da die tatsächlichen Verhältnisse dabei keine Rolle spielten, sei eine Garantie des Existenzminimums des Kindes nicht gewährleistet, schreibt die Fraktion.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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