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Die Tatsache, dass ein Täter oder Tatverdächtiger aus dem rechten Milieu stammt, reicht aus Sicht der Bundesregierung allein nicht aus, um ein Delikt als rechtsextremistisch motiviert zu bewerten und entsprechend als Fall „Politisch motivierter Kriminalität“ (PMK) zu klassifizieren. Ein solcher Ansatz verkenne, dass „kriminell auffällige Personen aus dem rechtsextremen Milieu“ oftmals auch eine „staatliche Karriere in der Allgemeinkriminalität“ aufwiesen. „Würde man die Zugehörigkeit zu einem bestimmten politischen Milieu als ausreichend für die Zuordnung einer Straftat zur politisch motivierten Kriminalität ansehen“ und damit auf die Bewertung der konkreten politische Tatmotivation verzichten, würden auch Straftaten der Allgemeinkriminalität politisch motiviert gezählt, schreibt die Bundesregierung. Auch berücksichtige ein solcher Ansatz nicht Taten, bei denen sich Opfer und Täter bereits vorher kannten und nicht ein einziges Motiv, sondern „eine Gemengenlage mehrerer Motive“ die Tat ausgelöst hat.
Der „Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Straftaten“ (KPMD-PMK) stellt laut Bundesregierung eine „tatauslösende politische Motivation“ in den Mittelpunkt der Bewertung. Konkrete Anhaltspunkte seien unter anderem, wenn eine Tat den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen soll, sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet oder auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährdet. Eine Straftat werde außerdem als PMK klassifiziert, wenn sie sich gegen Personen richtet „wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht“.
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