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Die Bundesregierung verweist in einem Vorwort zur Antwort auf die aktuelle Gesetzesfassung, nach der diese Aufwendungen nur als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr abziehbar sind. Dennoch habe der Bundesfinanzhof „überraschend“ entschieden, dass das Abzugsverbot entgegen dem Willen des Gesetzgebers nicht greife. Weitere Fragen der Abgeordneten will die Bundesregierung allerdings nicht beantworten, weil sie sich auf die noch laufende Prüfung der Schlussfolgerung aus der Rechtsprechung beziehen würden.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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