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Mit dem Gesetzentwurf zur „Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes“ möchte die Bundesregierung die Anti-Terror-Gesetze um vier Jahre verlängern. Damit sollen die Ergebnisse der im Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (TBEG) von 2007 vorgesehenen Evaluierung der nach den Anschlägen vom 11. September 2001 erweiterten Befugnisse der Sicherheitsbehörden umgesetzt werden. Die Befugnisse sind bis zum 10. Januar 2012 befristet. Entfallen sollen dem Entwurf zufolge künftig Regelungen, die „die Einholung von Auskünften zu Umständen des Postverkehrs und den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen zur Eigensicherung ermöglichen“ und im Evaluierungszeitraum nicht angewendet wurden. Ebenfalls wegfallen soll die Regelung zur „Einholung von Bestandsdaten zu Postdienstleistungen“, die im Evaluierungszeitraum nicht zur Terrorismusbekämpfung genutzt wurde. Die übrigen nach dem TBEG befristeten „Eingriffsbefugnisse und Regelungen, die sich als unverzichtbar erwiesen haben“, sollen weitere vier Jahre erhalten bleiben.
Die verbleibenden Befugnisse der Nachrichtendienste sollen zudem effektiver gestaltet werden, wie es in der Vorlage weiter heißt. So sollen die Nachrichtendienste des Bundes Auskünfte zu Flugbuchungen auch von zentralen Buchungsstellen einholen können. Außerdem soll ihnen die Abfrage von Kontostammdaten von Betroffenen ermöglicht werden. Zum Ausbau der parlamentarischen Kontrolle soll laut Entwurf die Mitwirkung der sogenannten G 10-Kommission des Bundestages bei der Einholung von Auskünften von Luftfahrtunternehmen einschließlich der Abfrage bei zentralen Flugbuchungssystemen sowie von Unternehmen der Finanzbranche einschließlich der Abfrage von Kontostammdaten ausgeweitet werden.
Nach Ansicht von Professor Ulrich Battis von der Berliner Humboldt-Universität ist die Vorlage insgesamt „positiv zu bewerten“. Ein „kleines Fragezeigen“ stehe indes hinter dem Aspekt, ob der effektivere Zugriff auf Bankkonto- und Fluggastdaten nur als Effizienzsteigerung zu sehen sei. Es lasse sich derzeit nicht voraussagen, wie weit dies genutzt werde. Professor Dieter Kugelmann von der Deutschen Hochschule der Polizei fand den Gesetzentwurf „in der Grundausrichtung begrüßenswert“. Die Stärkung der G 10-Kommission sei ein Schritt in die richtige Richtung. Man müsse aber darauf achten, dass die Kommission von ihrer Ausstattung her die Aufgaben auch erfüllen kann. Auch Professor Heinrich Amadeus Wolff von der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder betonte, man müsse sehen, ob die G 10-Kommission noch hinreichend ausgestattet sei.
Der Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Alexander Eisvogel, bezeichnete den Gesetzentwurf „in seiner Gesamtheit als sehr gelungen“. Befugnisse, die sich bei der Abwehr terroristischer Gefahren als „unabdingbar“ erwiesen hätten, blieben seinem Amt erhalten. Eisvogel betonte zugleich, sein Haus habe von den Befugnissen „stets mit Augenmaß und zurückhaltend“ Gebrauch gemacht und werde dies auch weiterhin so halten.
Demgegenüber äußerte Professor Martin Kutscha von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht „große Zweifel“, dass Terrorismus die im Grundgesetz genannten Rechtsgüter, die vom Verfassungsschutz geschützt werden sollen, „überhaupt im Normalfall beeinträchtigt“. Der sogenannten „home grown terrorism“ scheine ihm „ein klarer Fall von schwerer Kriminalität zu sein“, für den die Polizei zuständig sei. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, bemängelte, dass durch zusätzliche Befugnisse des Verfassungsschutzes offensichtlich polizeiliche Tätigkeit erleichtert werden solle, die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Dies halte er mit Blick „auf den Trennungsgrundsatz für problematisch“, weil der Verfassungsschutz nicht der „verlängerte Arm der Polizei“ sei.
Professor Ralf Poscher von der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg mahnte, wenn Nachrichtendiensten „die Befugnis eingeräumt werden soll, mit polizeilichem Befehl zu handeln, dann muss zumindest die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste auch genauso weit greifen“. Es könne nicht sein, dass den Geheimdiensten „entgegen dem Trennungsprinzip polizeiliche Befugnisse eingeräumt werden“, andererseits aber „die parlamentarische Kontrolle mit dem Argument ausgeschlossen wird, dass diese sich auf die klassischen Geheimdienst-Befugnisse beschränkt“.
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