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In ihrer Antwort schreibt die Bundesregierung, ihr seien „neun Personen namentlich bekannt, die gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder einer deutschen Ausländerbehörde eine solche Verurteilung vorgetragen haben“ und nach den im Ausländerzentralregister gespeicherten Angaben einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen. Acht von ihnen sind der Antwort zufolge in der Bundesrepublik als asylberechtigt beziehungsweise als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Eine Person verfügt laut Regierung nach den im Ausländerzentralregister gespeicherten Angaben über eine „Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes“. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen „Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat“.
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