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Wie die Abgeordneten schreiben, hat der Bundestag 2002 mit der Verabschiedung des „Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto“ (ZRBG) die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass Holocaust-Überlebende, die während des Zweiten Weltkrieges in Ghettos unter deutscher Herrschaft gearbeitet haben, aus dieser Tätigkeit Rentenansprüche ableiten können. Das vom Parlament einstimmig verabschiedete Gesetz habe es den Überlebenden ermöglichen sollen, „rückwirkend ab dem Jahr 1997 ihre Rentenansprüche zu beziehen“.
Als Voraussetzung der Leistungsberechtigung wurde der Vorlage zufolge festgelegt, dass die Tätigkeit aufgrund eines „eigenen Willensentschlusses“ erfolgen musste und dafür ein „Entgelt“ geleistet wurde. Infolge einer „zu restriktiven Auslegung dieser Begriffe“ seien in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes nahezu alle Anträge abgelehnt worden. Nachdem das Bundessozialgericht im Jahr 2009 die Interpretation der strittigen Begriffe geklärt habe, habe die Deutsche Rentenversicherung sämtliche bis dahin abgelehnten Fälle erneut überprüft. Laut Fraktion wurden daraufhin von 26.186 neu beschiedenen Fällen 23.818 positiv beschieden.
Diese 23.818 Holocaust-Überlebenden, denen schließlich ein Rentenanspruch zugestanden worden sei, hätten die Rente jedoch nicht rückwirkend zum Jahr 1997, sondern nur rückwirkend ab dem Jahr 2005 erhalten, schreiben die Abgeordneten. Die Bundesregierung erkläre dies mit der „im allgemeinen Sozialrecht geltenden Rückwirkung von maximal vier Jahren“.
Dies widerspricht nach Auffassung der Fraktion dem „erklärten Willen des Bundestages, wie er im ursprünglichen Gesetz sowie in den zugehörigen Beratungen formuliert worden war“. Noch schwerer wiege, dass „Menschen, denen von deutschen Machthabern schwerste Leiden und Entbehrungen aufgezwungen wurden, nun faktisch die Verantwortung dafür tagen müssen, dass das ZRBG jahrelang zu restriktiv interpretiert wurde“. Angesichts des „schweren Verfolgungsschicksals der betroffenen Personengruppe“ sei es unhaltbar, „diesen Menschen sieben Jahre der ursprünglich vorgesehenen Rentenauszahlungszeit vorzuenthalten“.
Der von der Bundesregierung geforderte Gesetzentwurf soll dem Antrag zufolge die rechtlichen Grundlagen dafür schaffen, den Leistungsberechtigten des ZRBG, „deren Rentenansprüche ursprünglich abgelehnt und erst nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Juni 2009 bewilligt worden sind, die Rentenzahlungen rückwirkend ab dem 1. Juli 1997 zu gewähren“.
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