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Dem Gesetzentwurf zufolge will die Regierung mit einer Reihe von Maßnahmen die Konkurrenzfähigkeit des Bundes bei der Gewinnung von Nachwuchskräften „im Wettbewerb mit anderen Dienstherren und der Wirtschaft“ erhalten. Vorgesehen ist laut Vorlage unter anderem die Einführung eines „Personalgewinnungszuschlags“, der es den Bundesbehörden ermöglichen soll, „mit einem finanziellen Anreiz auf Personalengpässe zu reagieren und gezielt Fachkräfte zu gewinnen“. Zudem soll eine „Ausgleichszulage“ bei Versetzungen in den Bundesdienst „im Einzelfall auftretende Besoldungsunterschiede“ ausgleichen. Um die Attraktivität des ärztlichen Dienstes in Bundeswehrkrankenhäusern zu steigern, soll ferner die Vergütung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verbessert werden. Geplant ist außerdem, dass bei der erstmaligen Einstellung in den Bundesdienst generell Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege von Angehörigen wie Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, die vor dem Dienstantritt liegen. Im Rahmen einer Übergangsregelung soll die Anerkennung dieser Zeiten auch von vorhandenen Beamten und Soldaten beantragt werden können.
Daneben sieht der Gesetzentwurf eine Reihe weiterer Maßnahmen wie eine Vereinfachung der Regelungen zum Familienzuschlag oder die Einführung einer „Verpflichtungsprämie für polizeiliche Auslandsverwendungen in besonderen Einzelfällen“ vor. Zu diesen Maßnahmen gehört auch, die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres zu ermöglichen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zielt unter anderem auf eine Verbesserung der Einstiegsbedingungen insbesondere für Beamte im gehobenen technischen Verwaltungsdienst mit ingenieurswissenschaftlichen Studienabschlüssen. Vorgesehen ist von der Koalition auch eine Besserstellung von Spitzenbeamten des Bundes wie Ministerialdirektoren und Staatssekretären im Fall einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Zur Begründung verweisen CDU/CSU und FDP in dem Änderungsantrag darauf, dass diese „jederzeit mögliche Versetzung“ gerade für „lebensjüngere Beamte zu erheblichen Einkommensbußen“ führe. Dem soll „die teilweise Wiedereinführung des bis Ende 1998 geltenden Rechts entgegenwirken, wodurch bis zu drei Jahre im einstweiligen Ruhestand als ruhegehaltsfähig anerkannt werden können“. Die Neuregelung soll für Versorgungsempfänger gelten, die nach dem 31. Dezember 2011 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, soweit sie nicht von der Übergangsregelung des Versorgungsreformgesetzes 1998 erfasst sind.
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