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Gemäß Luftverkehrsgesetz dient die Flugsicherung der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs, schreibt die Fraktion. Der Schutz vor Fluglärm finde somit bei der Abwicklung des Luftverkehrs keine ausdrückliche Erwähnung. Zwar verpflichte das Gesetz die Luftfahrtbehörde und die Flugsicherung, auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Fluglärm „hinzuwirken“. In der Praxis würden Lärmschutzbelange aber in der Regel hinter die betrieblichen Belange der Flughafenbetreiber und der Fluggesellschaften treten.
Neuere Studien der Lärmwirkungsforschung würden zeigen, dass dem Lärmschutz der Bevölkerung vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Risiken, den die Anwohner insbesondere im Umfeld der Flughäfen ausgesetzt sind, zukünftig ein größeres Gewicht beizumessen sei. Dabei sei zwischen dem Flugbetrieb während des Tages und während der Nacht zu unterscheiden. Während des nächtlichen Flugbetriebes sei der Nachtruhe Priorität vor anderen Belangen einzuräumen, schreibt die Fraktion.
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