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Zur Einführung des Zuschlags, der auf die Lohn- und Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer sowie auf die Abgeltungsteuer erhoben wird, verweist die Regierung auf das 1993 verabschiedete Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms. Damals habe der Gesetzgeber einen solidarischen finanziellen Beitrag aller Bevölkerungsgruppen in Form einer Ergänzungsabgabe für notwendig gehalten, um die mit dem Programm verbundenen Ziele zu erreichen. Zugleich stellt die Regierung auf die Frage der Fraktion nach der Zweckbindung für die mit dem Solidaritätszuschlag eingenommenen Gelder klar, gemäß dem Gesamtdeckungsprinzip der Bundeshaushaltsordnung würden „grundsätzlich alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben“ dienen. „Dies gilt auch für den Solidaritätszuschlag“, so die Bundesregierung.
Aus den umfangreichen statistischen Übersichten in der Antwort ergibt sich, dass die Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen mit 46,14 Milliarden Euro fast ein Viertel des Gesamtaufkommens des Solidaritätszuschlags bezahlt haben. Die bayerischen Steuerzahler folgen mit 34,46 Milliarden Euro an zweiter Stelle. Das Aufkommen aus Baden-Württemberg betrug 30,92 Milliarden Euro.
Auf die Frage nach den Auswirkungen eines Wegfalls des Solidaritätszuschlags verweist die Bundesregierung auf die mittelfristige Finanzplanung. Darin seien Einnahmen von zwölf Milliarden Euro (2011) vorgesehen, die bis 2015 auf jährlich 15 Milliarden Euro steigen sollen. Bei einem Wegfall dieser Einnahmen müsse die Nettokreditaufnahme entsprechend erhöht werden. „Soweit durch die Nettokreditaufnahme die gemäß Schuldenregel in den jeweiligen Jahren maximal zulässige Nettokreditaufnahme übersteigen würde, müsste durch entsprechende Maßnahmen auf der Einnahme- und Ausgabenseite sichergestellt werden, dass die Schuldenbremse eingehalten wird“, erläutert die Regierung.
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