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Danach wird von Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit über ihre Mutter oder ihren Vater erworben haben, die Aufgabe einer gegebenenfalls vorhandenen ausländischen Staatsangehörigkeit „im Hinblick auf die über den deutschen Elternteil vermittelte Bindung an Deutschland nicht verlangt“. Entsprechendes gelte „vor dem Hintergrund des zusammenwachsenden Europas“ für Angehörige der anderen EU-Staaten und der Schweiz.
Wie die Regierung in der Vorlage erläutert, vollendeten die ersten von der Optionspflicht betroffenen Kinder 2008 ihr 18. Lebensjahr. Für sie ende die fünfjährige Entscheidungsfrist im Jahr 2013. Zugleich verweist die Regierung darauf, dass das Bundesinnenministerium zur Evaluierung des Optionsverfahrens die Forschungsgruppe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit einer umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung beauftragt habe. Parallel hierzu habe das Ministerium die Länder um Übermittlung der dort vorhandenen Daten über das Entscheidungsverhalten der Optionspflichtigen zum Stichtag 31. Dezember 2011 gebeten. Deren Auswertung werde ebenfalls in der ersten Jahreshälfte 2012 erfolgen. Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration habe zudem ein Expertenfachgespräch zur praktischen Umsetzung des Optionsrechts durchgeführt, dessen Ergebnisse gleichfalls in die Evaluierung einfließen werden. Auf dieser Grundlage werde „zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls welche Änderungen im Optionsverfahren sinnvoll und geboten sind“.
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