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Wie die Fraktion weiter schreibt, muss der Diensteanbieter bisher nur über das Setzen von Cookies unterrichten. Vor der durch Cookies ermöglichten Profilbildung sei der Kunde bisher nur durch eine Widerspruchslösung nach dem Telemediengesetz geschützt. Danach könne ein Diensteanbieter zu Zwecken der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, wenn der Kunde nicht widerspreche. Zum Ergebnis der Neuregelung schreibt die Fraktion: „Eine Speicherung von Informationen auf dem Endgerät des Nutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, ist nur gestattet, wenn der Nutzer zuvor eingewilligt hat, und das auf Grundlage von klaren und umfassenden Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung gemäß der Datenschutzrichtlinie (1995/46/EG).“
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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