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Ein Vertreter des Bundesinnenministeriums betonte, dass Die Linke vom BfV seit Jahren im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben beobachtet werde und dies auch unter der rot-grünen Bundesregierung der Fall gewesen sei. Diese Beobachtung sei aufgrund von Anhaltspunkten für linksextremistische Bestrebungen in der Partei gerechtfertigt. Er verwies zugleich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010, das das Vorgehen des Bundesamtes bestätigt hatte. Gleichwohl habe Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) eine Überprüfung der Liste der vom BfV beobachteten Abgeordneten der Linksfraktion veranlasst.
Fromm wies Vorwürfe zurück, seine Mitarbeiter handelten rechtswidrig. „Das BfV hält sich an Recht und Gesetz“, sagte er. Die Rechtsposition des Bundesamtes sei vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Niemand könne von einer Behörde verlangen, dass sie Gesetze nicht anwende. Fromm kritisierte in diesem Zusammenhang, dass in der öffentlichen Diskussion über die Beobachtung von Linke-Abgeordneten durch das Bundesamt die Rechtslage keine Rolle spiele. Er verwies zudem darauf, dass das BfV bei der Beobachtung von Abgeordneten der Linksfraktion keine nachrichtendienstlichen Mittel einsetze.
Die SPD-Fraktion sagte, sie vertrete nicht die Auffassung, dass es überhaupt keine Beobachtung von Abgeordneten geben dürfe. Es müsse aber klar sein, dass es nur ausnahmsweise und mit guter Begründung zu einer solchen Beobachtung kommen dürfe. Die Auflistung von 27 beobachteten Mitgliedern der Linksfraktion nannte die SPD-Fraktion „nicht erklärlich“.
Die Linksfraktion warf die Frage auf, wie der Begriff „extremistisch“ definiert werde. Zugleich betonte die Fraktion, dass Kapitalismuskritik nicht verfassungswidrig sei. Zudem wollte sie wissen, ob ausgeschlossen werden könne, dass es im Umfeld von Abgeordneten V-Leute gibt.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betonte, man könne dem BfV nicht vorwerfen, jenseits des Rechts zu agieren. Dennoch halte man das Vorgehen des Bundesamtes für falsch. Die Fraktion plädierte zugleich für eine gesetzliche Regelung bei der Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz und verwies auf Überlegungen, eine solche Beobachtung analog zum Immunitätsrecht bei Strafverfahren zu regeln.
Die CDU/CSU-Fraktion gab zu bedenken, dass eine Beobachtung von Abgeordneten zu einer Frage der Mehrheitsverhältnisse würde, wenn ein Bundestagsgremium einer solchen Maßnahme zustimmen müsste. Sie verwies zudem darauf, dass das Gesetz kein Abgeordnetenprivileg kenne.
Die FDP-Fraktion argumentierte, für die Entscheidung, ob Abgeordnete zu beobachten sind, habe man das BfV. Die Fraktion wandte sich zugleich dagegen, mit Begriffen wie „Überwachung“ einen Zusammenhang zwischen dem Bundesamt und der DDR-Staatssicherheit herzustellen. Dies sei „absolut unzulässig“.
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