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Die Blaue Karte EU soll künftig erhalten, wer einen Hochschulabschluss oder eine „durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt“. Eine weitere Voraussetzung für den neuen Aufenthaltstitel ist, dass Bewerber ein Arbeitsverhältnis vorweisen können, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44.000 Euro erzielt wird. Damit wird die bisherige Gehaltsschwelle von derzeit 66.000 deutlich abgesenkt. Für Berufe, in denen „ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen“ besteht, ist die Gehaltsgrenze nochmals niedriger: Für die Erteilung der Blauen Karte EU an Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte soll die Gehaltsgrenze 33.000 Euro pro Jahr betragen. Für Ehepartner der Fachkräfte, die eine so genannte Blue Card erhalten, ist „das sofortige und uneingeschränkte Recht auf Zugang zu jeder Beschäftigung“ vorgesehen. Zur Begründung heißt es, die Möglichkeit der Ehepartner, eine Arbeit aufnehmen zu dürfen, sei für ausländische Fachkräfte „ein wesentliches Kriterium“ für ihre Entscheidung zu einer dauerhaften Zuwanderung. Die Blaue Karte EU soll bei der erstmaligen Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet sein oder für die Dauer des vorgelegten Arbeitsvertrages zuzüglich drei Monate ausgestellt werden.
Auch für die Hochqualifizierten, die sofort ein Daueraufenthaltsrecht – also eine so genannte Niederlassungserlaubnis – erhalten können, wird die Gehaltsgrenze gesenkt: auf 48.000 Euro jährlich. In dem Entwurf heißt es, der gewollte vermehrte Zuzug dieser Personengruppe werde gleichzeitig mit dem Signal verbunden, dass der privilegierte Aufenthaltsstatus „nur Ausländern zu Gute kommen soll, denen die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt gelingt“.
Zudem will es die Bundesregierung ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen erleichtern, nach ihrem Studienabschluss eine Beschäftigung aufzunehmen. Deshalb soll ihnen „unbeschränkter Arbeitsmarktzugang während der einjährigen Suchphase nach einer dem Studienabschluss angemessenen Beschäftigung“ gewährt werden. Auf ein Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels für sie soll künftig verzichtet werden. Die ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen können künftig schon nach zwei Jahren Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen ihrem Hochschulabschluss angemessenen Arbeitsplatz verfügen. Sie müssen dann „lediglich 24 Monate Rentenversicherungsbeiträge“ nachweisen. Durch diesen erleichterten Zugang will die Regierung einen zusätzlichen Anreiz für diese Absolventen schaffen, sich nach dem Studium in Deutschland auch hier niederzulassen. Durch eine solche Perspektive werde „auch die Attraktivität Deutschlands für ein Studium von Ausländern erhöht und die deutsche Position im Wettbewerb um internationale Studierende verbessert“.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme den Gesetzentwurf ausdrücklich begrüßt, weil damit nicht nur die EU-Richtlinie umgesetzt werde, sondern auch Verbesserungen in der Arbeitsmigration geschaffen würden. Die Länderkammer möchte den Anwendungsbereich der Blauen Karte EU nicht nur auf Hochschulabsolventen begrenzen. Die Regierung will von dieser Einschränkung jedoch nicht abrücken.
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