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Im Vorwort zur Antwort verweist die Bundesregierung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, nach der Kontenabrufmöglichkeiten, die Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung dienen, zulässig sind. Genannt werden gleichmäßige Besteuerung, die Bekämpfung des Sozialleistungsbetrugs sowie die wirksame Strafverfolgung und Rechtshilfe in Strafsachen. Es seien zwar Einschränkungen der steuerlichen Kontenabrufmöglichkeit erfolgt. „Eine weitere gesetzliche Reduzierung der steuerlichen Kontenabrufmöglichkeit ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Auftrags der Finanzbehörden, die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (und bei säumigen Steuerzahlern auch zu vollstrecken) nicht vertretbar“, schreibt die Bundesregierung in der Antwort.
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