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In einer ersten Stufe werden nach dem Willen der Fraktionen die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten mit den Informationen Organspendeausweise aus Papier zur Verfügung zu stellen. Ziel sei es, heißt es in dem Entwurf, „dass in einer zweiten Stufe die Versicherten für die Dokumentation der Erklärung zur Organ- und Gewebespende auf der elektronischen Gesundheitskarte auch die Unterstützung der Krankenkassen in Anspruch nehmen können“. Die Gesellschaft für Telematik solle daher beauftragt werden, entsprechende Verfahren zu entwickeln.
Dem Entwurf zufolge stehen derzeit in Deutschland etwa 12.000 Menschen auf den Wartelisten für eine Organtransplantation. Mit der vorgeschlagenen „Entscheidungslösung“ soll den Fraktionen zufolge „der bestehende Abstand zwischen der hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (rund 75 Prozent) und dem tatsächlich dokumentierten Willen zur Organspende (rund 25 Prozent) verringert werden, ohne die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen durch eine Erklärungspflicht einzuschränken“. Mit der nun geplanten Neuregelung solle mehr Menschen die Chance gegeben werden, „ein lebensrettendes Organ erhalten zu können“, schreiben die Fraktionen.
Zurzeit gilt in Deutschland die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung. Das heißt, eine Organentnahme ist nur mit Einwilligung des Spenders oder, sofern diese nicht vorliegt, mit Einwilligung der nächsten Angehörigen im Falle des Hirntodes zulässig.
Mit dem Entwurf soll das Transplantationsgesetz insoweit konkretisiert werden, „als ausdrücklich auf das Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen für den Fall hingewiesen wird, dass keine Erklärung zur postmortalen Organ- und Gewebespende zu Lebzeiten abgegeben wird“. Damit solle „die Konsequenz eines Unterlassens der Abgabe einer Erklärung zur postmortalen Organ- und Gewebespende zu Lebzeiten für die nächsten Angehörigen im Todesfall klarer herausgestellt werden“, heißt es zur Begründung. Ferner soll auch die Aufklärung über das Verhältnis einer Organspendeerklärung zu einer möglichen Patientenverfügung konkretisiert werden. Dabei geht es etwa um eine mögliche Festlegung, dass eine erklärte Spendebereitschaft Vorrang haben soll, „wenn für eine mögliche postmortale Organ- und Gewebespende ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen, die durch die Patientenverfügung ausgeschlossen werden“.
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