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Ein Wahlrecht zwischen Inhaber- und Namensaktien solle auch bei nichtbörsennotierten Gesellschaften bestehen bleiben. Allerdings werde die Ausgabe von Inhaberaktien an den Ausschluss des Einzelverbriefungsanspruchs geknüpft und Hinterlegung der Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank oder einem vergleichbaren ausländischen Verwahrer zur Pflicht gemacht.
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