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Der Petent hatte in seiner Eingabe darauf verwiesen, dass er ein Privatinsolvenzverfahren durchgeführt habe, das am 24. Januar 2008 mit Erteilung einer Restschuldbefreiung geendet habe. Im April 2009 habe er schließlich ein neues Unternehmen gegründet. Da die Restschuldbefreiung von der Schufa entsprechend dem BDSG als Negativmerkmal gespeichert werde, habe er unter anderem seine Geschäftskonten auf Guthabenbasis führen müssen. Für die Löschung der Restschuldbefreiung sehe das BDSG eine Frist von drei Jahren vor, die allerdings erst im Kalenderjahr nach der Erteilung beginnt. In seinem Fall sei dies erst am 31. Dezember 2011 möglich gewesen, was eine Ausweitung der Frist auf fast vier Jahre bedeutet habe.
Aus Sicht des Petitionsausschusses ergeben sich angesichts dieser Rechtslage Bedenken mit Blick auf das im Grundgesetz geregelte Gleichstellungsgebot. Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolge per Beschluss des zuständigen Amtsgerichtes, heißt es in der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses. Auf das Datum habe der Betroffene keinerlei Einflussmöglichkeit. Das könne – wie im vorliegenden Fall – dazu führen, dass der Negativvermerk drei Jahre und elf Monate gespeichert werde. Für den Betroffenen sei jedoch mit der Datenspeicherung die persönliche und wirtschaftliche Beschäftigungsfreiheit stark eingeschränkt, was auch die Grundrechte berühren würde, schreiben die Abgeordneten.
Der Ausschuss nimmt auch Bezug auf die Feststellung der Rechtsprechung, wonach den Interessen der von der Eintragung Betroffenen „schützenswerte Belange der Kreditinstitute und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft“ gegenüberstünden. Durch die Länge der Speicherfrist solle daher das Zahlungsverhalten des Betroffenen verlässlich beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund weisen die Abgeordneten darauf hin, dass eine Restschuldbefreiung erst nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren erteilt werde. Auch mit Blick auf die Kritik des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum sogenannten Scoring hält der Ausschuss die derzeit geltende Rechtslage „nicht für angemessen“ und befürwortet deshalb grundsätzlich das Anliegen des Petenten.
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