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Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben soll die Zuständigkeit des Sondergremiums (sogenanntes Neuner Gremium) begrenzt werden. Zudem soll klargestellt werden, dass die Besetzung des Sondergremiums sowohl die Mehrheitsverhältnisse widerspiegeln als auch dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechen muss.
Laut Gesetzentwurf soll die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen können, soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist. In dem Falle sollen die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen werden, die vom Deutschen Bundestag für eine Legislaturperiode persönlich und in geheimer Wahl gewählt werden.
Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern soll die kleinstmögliche sein, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird. Das Sondergremium soll der Annahme der besonderen Vertraulichkeit widersprechen können. Im Falle des Widerspruchs soll der Bundestag die bezeichneten Beteiligungsrechte wahrnehmen, heißt es in dem Gesetzentwurf, der am Donnerstag erstmals beraten wird.
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