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Der Entwurf sieht sprachliche Anpassungen an das „vor Jahren geänderte Scheidungs- und Kindschaftsrecht, an das 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ sowie eine bessere Erfassung der Daten zur deutschen Staatsangehörigkeit vor. Weiterhin sollten „fachstatistisch gebotene Verbesserungen realisiert werden“, heißt es in der Begründung.
Danach wird die Zahl eingetragener Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 bisher nicht statistisch erfasst. Die Lebenspartnerschaft sei durch die Reform des Personenstandsrechts als neuer Personenstand aufgenommen worden und „daher als solcher in der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung zu erfassen“. Da die Bevölkerung auch nach Familienstand fortzuschreiben sei, sei auch dafür die Lebenspartnerschaft statistisch zu erfassen. Eine solche Fortschreibung setze die Erfassung des Bestandes voraus, die mit dem Zensus 2011 erfolge. Für die nachträgliche Erfassung von Lebenspartnerschaften, die zwischen dem Zensusstichtag 9. Mai 2011 und dem Inkrafttreten des Gesetzes eingegangen werden, sei eine rückwirkende Erfassung vorgesehen.
Zudem würden weitere Änderungen berücksichtigt, die sich aus der Reform des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 ergeben hätten, heißt es in der Vorlage weiter. So werde zum Beispiel auf die Erhebung der Angaben zur Religion bei den Standesämtern verzichtet. Ebenfalls verzichtet wird den Angaben zufolge auch „auf die Merkmale Körpergewicht und Körperlänge von Kindern bei der Geburt sowie auf die Erwerbstätigkeit der Mutter bei der Geburt“.
Der Bundesrat hält indes die Erhebungsmerkmale „Körpergewicht und Körperlänge“ für „wichtige Indikatoren für die Beschreibung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung und der Leistungsfähigkeit der Medizin, insbesondere im Zusammenhang mit der Frühgeburtlichkeit“. Bei einer Streichung der Merkmale seien negative Auswirkungen auf die Gesundheits- und Sozialberichterstattung absehbar, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf. Die Merkmale müssten aus wissenschaftlich-medizinischer Sicht weiterhin im Standesamt erhoben werden.
Die Bundesregierung verweist dagegen darauf, dass Angaben zu „Körpergewicht und Körperlänge“ bei Geburten nicht in die Personenstandregister eingetragen und somit von den Standesämtern auch nicht für eigene Verwaltungszwecke erhoben würden. Derzeit lägen bereits Angaben zum Körpergewicht und zur Körperlänge von Neugeborenen aufgrund von Daten der Krankenhäuser vor, „die auch zum Zwecke der Bevölkerungsstatistik zugänglich gemacht werden können“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates. Deshalb könnten die kommunalen Standesämter künftig von „arbeitsaufwendigen Nachfragen und Nacherhebungen zu solchen speziellen Merkmalen entlastet werden“. Auch einigen anderen Änderungsvorschlägen des Bundesrates stimmt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht zu.
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