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Die Anzahl von Fällen sei im Vergleich zu den Gesetzentwürfen, die von den Verfassungsorganen ohne externe Unterstützung erstellt worden sind, „gering und quantitativ nicht signifikant“, heißt es in der Antwort weiter. Die konzeptionelle Arbeit an Gesetzentwürfen werde in jedem Fall durch die Verfassungsorgane geleistet. Die Beratungstätigkeit externer Dritter erstrecke sich „im Rahmen der Vorgaben der Verfassungsorgane in der Regel auf den Entwurf einzelner Formulierungsvorschläge, die juristische Prüfung von Einzelfragen und nur in Ausnahmefällen auf die Erstellung ganzer Gesetzentwürfe“.
Entscheidend sei, dass die Verfassungsorgane die auf solche Weise im Rahmen ihrer Vorgaben erstellten Vorarbeiten eigenständig und abschließend prüfen, ohne dabei an sie gebunden zu sein, führt die Regierung aus. Wenn in Einzelfällen externe gutachterliche Zuarbeit notwendig sei, müsse der Staat das Ziel der Gesetzgebungsarbeit klar definieren. Die „genuin politische Entscheidung der Zielbestimmung“ könne und dürfe Dritten nicht überlassen werden. Spätestens nach ersten Vorarbeiten müssten „nicht nur das Ziel, sondern auch der Inhalt, die Art und der Umfang der zu treffenden Regelung unter Abwägung mit möglichen Regelungsalternativen durch staatliche Organe festgelegt werden“. Eine nur formelle Übernahme von Gesetzentwürfen externer Dritter durch die Verfassungsorgane erfolge nicht.
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, sind in den Jahren 2008 bis einschließlich 2011 „für die externe Erarbeitung von Gesetzentwürfen (einschließlich der Beteiligung an der Entwurfserstellung)“ Kosten von insgesamt rund 1,33 Millionen Euro entstanden.
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