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Nach dem Entwurf sind nach Geschlecht unterschiedliche Versicherungsbeiträge und Leistungen nur bei vor dem 21. Dezember 2012 begründeten Versicherungsverhältnissen unter bestimmten Bedingungen noch zulässig. Das Urteil führe dazu, dass zum Beispiel private Krankenversicherungen „spätestens ab dem 21. Dezember 2012 geschlechtsunabhängig kalkuliert werden“, heißt es in der Begründung des Entwurfs zu diesem Versicherungszweig.
Durch neue Eigenkapitalvorschriften, die nach einer EU-Richtlinie „Solvency II“ genannt werden, sollen die Versicherungsunternehmen auch für die Zukunft krisenresistent gemacht werden. Den neuen Vorschriften liege eine „ganzheitliche Risikobetrachtung“ zugrunde, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten seien in Zukunft mit Marktwerten anzusetzen. „Auf diese Weise soll das Risiko der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens verringert werden“, heißt es in der Begründung. Mussten Versicherungsunternehmen früher Kapital nur zu Abdeckung von Versicherungsrisiken vorhalten, so werden sie jetzt verpflichtet, „Kapital zur Absicherung anderer Risiken wie etwa des Marktrisikos (z.B. Wertminderung von Kapitalanlagen), des Kreditrisikos (z.B. Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen) und des operationellen Risikos (z.B. Misswirtschaft oder Systemausfall) zu halten“. Diese Risiken könnten eine wesentliche Bedrohung der Solvabilität der Versicherungsunternehmen auslösen, seien aber im bisherigen System nicht erfasst gewesen.
Außerdem wird mit dem Entwurf die Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und die europäische Versicherungsaufsicht geregelt. Neu gefasst werden auch die Vorschriften zu Marktdisziplin, Transparenz und Veröffentlichungspflichten.
Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme unter anderem, das 2009 in das Versicherungsaufsichtsgesetz aufgenommene Kreditaufnahmeverbot für Versicherer wieder zu streichen. Die Aufnahme von Fremdmitteln solle im engen Rahmen zulässig sein. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen, weist aber zugleich darauf hin, dass die Regelung dazu beigetragen habe, dass die deutschen Versicherungsunternehmen relativ unbeschadet durch die Finanzkrisen der letzten Jahre gekommen seien.
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