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Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben soll danach die Zuständigkeit des Sondergremiums (sogenanntes Neuner-Gremium) begrenzt werden. Zudem soll klargestellt werden, dass die Besetzung des Sondergremiums sowohl die Mehrheitsverhältnisse widerspiegeln als auch dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechen muss.
Laut Gesetzentwurf soll die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen können, soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist. In dem Falle sollen die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen werden, die vom Deutschen Bundestag für eine Legislaturperiode persönlich und in geheimer Wahl gewählt werden.
Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern soll die kleinstmögliche sein, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird. Das Sondergremium soll der Annahme der besonderen Vertraulichkeit widersprechen können. Im Falle des Widerspruchs soll der Bundestag die bezeichneten Beteiligungsrechte wahrnehmen, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktion CDU/CSU und FDP sowie der SPD-Fraktion wurde unter anderem der Zustimmungsvorbehalt des Plenums bei der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betont und klargestellt, dass das Sondergremium mit der Mehrheit mit den Mitgliedern des Deutschen Bundestages gewählt werden muss. Außerdem wurde klargestellt, dass das Verlangen nach einer öffentlichen Anhörung von dem Viertel der Mitglieder des Haushaltsausschusses von mindestens zwei Fraktionen im Ausschuss unterstützt werden muss.
Über den Gesetzentwurf muss der Bundestag noch abschließend entscheiden.
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