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Die Koalition erläuterte im Ausschuss, dass neben der Überführung ins SGB V einige Neuerungen aufgenommen werden sollen. Unter anderem solle künftig der Säugling Anspruch auf Hebammenhilfe haben, wenn – etwa in Fällen der Adoption oder bei Tod sowie krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter – kein Anspruch der Mutter selbst besteht. Eine weitere Regelung betreffe die Qualitätssicherung für Leistungen der Hebammenhilfe, hieß es weiter. In den Verträgen, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Hebammenverbänden schließen, sollen den Angaben zufolge künftig Anforderungen an die Qualität der Leistungen in der gesamten Hebammenhilfe geregelt werden.
Ein Änderungsantrag sieht ferner vor, dass die gesetzlichen Krankenkassen zusätzliche Satzungsleistungen zu Schwangerschaft und Mutterschaft anbieten können. Die Möglichkeit beziehe sich ausdrücklich nur auf die von Hebammen erbrachten Leistungen und damit ausdrücklich nicht auf ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt, schreibt die Koalition zur Begründung. Darüber hinaus soll einem Änderungsantrag zufolge der Anspruch auf ambulante Entbindung ausdrücklich geregelt werden. Als mögliche Geburtsorte würden das Krankenhaus, eine von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleitete Einrichtung, eine ärztlich geleitete Einrichtung, eine Hebammenpraxis sowie die Hausgeburt genannt.
Im Hinblick auf die Pflegeversicherung strebt die Koalition mit einem Änderungsantrag an, dass Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen einen Anspruch auf ungekürztes Pflegegelt anteilig für die Tage haben, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. Ferner solle sichergestellt werden, dass bei der Qualitätsprüfung nicht eine Informationsquelle – wie etwa die Pflegedokumentation – einseitig die Wahrnehmung bestimmt. Auch die Inaugenscheinnahme des Pflegebedürftigen sei wichtig, unterstrich die Koalition.
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