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Zum Inhalt der EU-Verordnung wird mitgeteilt, diese enthalte unmittelbar geltende Verbote ungedeckter Leerverkäufe von Aktien, die zum Handel an europäischen Handelsplätzen zugelassen seien. Außerdem gebe es Verbote ungedeckter Leerverkäufe von Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Union. Zudem würden Kreditversicherungen (Credit Default Swaps) auf Staatsanleihen der EU-Mitgliedsländer sowie der Europäischen Union verboten, wenn sie keinen Absicherungszwecken dienen.
Der Bundesrat empfiehlt in seiner Stellungnahme, die Entscheidung über zeitlich befristete Leerverkaufsverbote an einem bestimmten Handelsplatz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) zu überlassen und nicht den Geschäftsführungen der Börsen. Die Bundesregierung hält mit dem Argument dagegen, dass die Börsengeschäftsführungen über die besten Informationen verfügen würden, „um eine angemessene Entscheidung für den konkreten Börsenplatz zu treffen“.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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