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In der von der Präsidentin der Deutschen Schmerzliga, Marianne Koch, eingebrachten Petition wird auf die seit 2007 geltende Austauschpflicht für Arzneimittel verwiesen. Danach sind Apotheker gesetzlich verpflichtet, bevorzugt das rabattbegünstigte Vertragsarzneimittel abzugeben, auch wenn der Arzt ein Präparat eines anderen Herstellers verordnet hat. Dies gelte auch für starke Schmerzmittel, die als besondere Substanzklasse der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung unterlägen.
Während der öffentlichen Beratung der Petition im Mai des vergangenen Jahres hatte die Petentin deutlich gemacht, dass eine als Folge der Rabattverträge zwischen Arzneimittelherstellern und Krankenkassen benötigte Umstellung der Medikamente für Schmerzpatienten mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden sei. Für Patienten, die derartig schwere Schmerzmittel einnehmen müssten, sei es laut Petentin Marianne Koch ohnehin sehr schwierig, „die richtige Dosierung zu finden“. Hier müsse der Arzt „sehr sorgfältig und individuell vorgehen“. Wenn dann das gefundene Medikament durch ein preisgünstigeres mit den gleichen Wirkstoffen ersetzt werde, müsse der Patient im Grunde neu eingestellt werden, lautete ihre Einschätzung. Der Grund dafür sei, dass auch bei gleichen Wirkstoffen die Medikamente nicht die gleiche Wirkung hätten, wenn sie von verschiedenen Herstellern seien.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss auf den Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Apothekern, wonach auch Ausnahmen von der Austauschpflicht vorgesehen werden könnten, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliege. Wie aus der Stellungnahme des BMG gegenüber dem Ausschuss hervorgeht, habe die Selbstverwaltung „keine Ausnahmen für Betäubungsmittel vorgesehen“. Dies sei nicht zu beanstanden, da die Austauschpflicht nur für Generika gelte, bei deren Zulassung die therapeutische Gleichwertigkeit mit dem „Bezugarzneimittel“ belegt sei.
Habe aber die Apotheke im konkreten Einzelfall pharmazeutische Bedenken gegen die Abgabe eines rabattbegünstigten Opioids, könne sie vom Präparate-Austausch absehen und das von Arzt verordnete Präparat abgeben, heißt es in der Stellungnahme weiter. Das sei im Rahmenvertrag „ausdrücklich vorgesehen“. Gleiches gelte auch für den behandelnden Arzt, der einen solchen Austausch aus medizinischen Gründen ausschließen könne. In diesen Fällen sei die Apotheke verpflichtet, nur das ärztlich verordnete Präparat abzugeben. Es müsse jedoch, „im Rahmen des Zumutbaren“ geprüft werden, ob tatsächlich ein sachlicher Grund für den Ausschluss eines Präparats vorliege. „Subjektive Vorlieben“ für bestimmte Anbieter seien keine tragfähige Rechtfertigung, da in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das Wirtschaftlichkeitsgebot gelte, schreibt das Ministerium.
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