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Banken sollen danach den Verbrauchern eine Konvertierungsmöglichkeit anbieten dürfen, damit sie weiterhin die inländischen Kontonummern und Bankleitzahlen verwenden können und noch nicht die internationale Zahlungskontonummer IBAN (International Bank Account Number) gebrauchen müssen. Bis zum 1. Februar 2016 soll den Verbrauchern in Deutschland ohne zusätzliche Gebühren erlaubt sein, „inländische Zahlungen weiterhin nach dem vertrauten Muster unter Verwendung der bisherigen Kontokennung vorzunehmen“, heißt es in dem Entwurf. Darin wird aber auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Konvertierung um freiwillige Angebote der Banken handelt.
Auch das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) soll bis zum 1. Februar 2016 weiter möglich sein. Ohne SEPA-Begleitgesetz müsste das ELV zum 1. April 2014 wegen nicht mehr vorhandener EU-Kompatibilität wegfallen. Beim ELV gibt der Kunde der Verkaufsstelle eine Zahlungskarte (zum Beispiel BankCard). Der Verkäufer nutzt die auf der Karte vorhandenen Kontodaten nur zum Erstellen einer Einzugsermächtigung. Die Eingabe einer PIN-Nummer erfolgt nicht. Die Karte dient nicht als Zahlungsauthentifizierungsinstrument. Die Übergangsbestimmung soll auch dazu dienen, den betroffenen Wirtschaftsbereichen Zeit für die Entwicklung eines Nachfolgeinstruments auf Basis des neuen SEPA-Lastschriftverfahrens (Single Euro Payments Area = einheitlicher Europäischer Zahlungsverkehrsraum) zu geben.
Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme und regt an einigen Stellen Präzisierungen an.
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