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In der Petition wird gefordert, auch für nach 1936 geborene Übersiedler und Flüchtlinge aus der DDR weiterhin die Tabellenentgelte nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzuwenden. Damit habe man entsprechend dem Eingliederungsgedanken eine Gleichstellung mit Berufskollegen vorgenommen, die immer in den alten Bundesländern rentenversichert waren, heißt es in der Petition. Nunmehr erfolge jedoch durch die Rentenversicherungsträger eine Gleichstellung mit den im Beitrittsgebiet verbliebenen Versicherten, bei denen für die Rentenberechnung der Verdienst, für den Beiträge zur Sozialversicherung der DDR gezahlt wurden, maßgeblich sei. Das bedeute eine Wiederausgliederung aus dem westdeutschen Rentensystem, wird in der Petition argumentiert. Zudem führe dies zu teils erheblichen Rentenminderungen.
Wie aus der Begründung zu der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses vorgeht, wurde im Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) 1991 festgelegt, dass die Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentenrecht ihre Legitimation verloren habe und für die Rentenberechnung die tatsächlichen Entgelte maßgeblich sein sollen. Zwar sei aus „Vertrauensschutzgründen“ zunächst die Anwendung der FRG-Entgelte bei Renten, die vor 1996 begannen beibehalten worden. Mit dem Rentenüberleitungs- Ergänzungsgesetz sei dies aber geändert worden. Anstelle des Rentenbeginns wurde nunmehr auf das Geburtsjahr der Versicherten abgestellt, wodurch eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erreicht worden sei. Dies habe dazu geführt, das die FRG-Entgelte nur noch für vor 1937 geborene Versicherte maßgeblich seien.
Hintergrund der FRG-Ablösung, so heißt es weiter, sei auch gewesen, Renten nicht für mehrere Jahrzehnte nach zweierlei Recht zu bewerten. Hier sei aber festzustellen, dass es immer wieder zu Abweichungen von der einheitlichen Rechtsanwendung komme. So richte sich die Rentenberechnung für bestimmte Versicherte, zum Beispiel der Beschäftigten der Reichsbahn oder Schleusenwärter im Westteil Berlins, nach FRG-Entgelten. Für langjährige Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post im Beitrittsgebiet werde zudem für die Rentenberechnung die Zahlung von Beiträgen in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FRZ) unterstellt und so „ebenfalls vom Grundsatz der einheitlichen Rechtsanwendung und vom Prinzip der Beitragsäquivalenz abgewichen“, schreibt der Petitionsausschuss.
Nach Auffassung des Ausschusses sollten DDR-Übersiedler und -Flüchtlinge in den Bestand der Eingliederung vertrauen können, wie es etwa bei deutschstämmigen Aussiedlern aus Polen der Fall sei. Es bleibe auch offen, ob die durch das RÜG erfolgte Ablösung des FRG für Übersiedler im Sinne eines für seine Versicherten verlässlichen Rentenversicherungssystems zielführend war, schreiben die Abgeordneten. Aus den Unterlagen zur Gesetzgebung des RÜG gehe nicht hervor, ob die sich für Übersiedler ergebenden Folgen „absehbar und gewollt waren“. Da sich aber eine Anwendung der FRG-Tabellenentgelte auch ungünstig auswirken könne, müsse eine gesetzliche Neuregelung eine Neufeststellung der Renten auf Antrag vorsehen, fordert der Petitionsausschuss.
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