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In der Praxis habe sich jedoch gezeigt, dass es Unklarheiten hinsichtlich des rechtlich zulässigen Umfangs der Auskunftserteilung gebe, heißt es in dem Gesetzentwurf. Das gelte insbesondere für Auskünfte, die einzelne Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an Auskunftssuchende nach Ermittlung der jeweiligen künftigen gesetzlichen Rente und der jeweiligen Einkommens- und Vermögenslage erteilen. Da derartige Ermittlungen jedoch entscheidend seien für die Feststellung der Erforderlichkeit von zusätzlicher Altersvorsorge im Einzelfall, müsse eine eindeutige Regelung Rechtsklarheit schaffen, heißt es zur Begründung.
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