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Gegenstand des Verfahrens „Kiobel versus Shell“ ist laut Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die im U.S. Supreme Court eingereichte Klage Esther Kiobels im Namen des im Nigerdelta ansässigen Ogoni-Volkes gegen die Royal Dutch Shell und deren nigerianische Tochtergesellschaft Shell Petroleum Development Company of Nigeria (SPDC). Den Angeklagten werde demnach eine Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verstößen gegen das Völkerrecht vorgeworfen, darunter Folter und Hinrichtung führender Mitglieder der Organisation „Movement for the Survival of the Ogoni People“ (MOSOP) . Zwischen 1992 und 1995 soll Shell unter anderem die militärische Niederschlagung von Protesten des Ogonivolkes finanziell unterstützt und belastende und bewusst unwahre Zeugenaussagen gekauft haben. Nun hätten die Kläger vor dem US Supreme Court Entschädigungsansprüche geltend gemacht.
Dass die Klage überhaupt vor einem US-Gerichtshof verhandelt werden kann, ohne dass es einen direkten sachlichen oder territorialen Bezug zu den USA gibt, ist durch ein seit 1789 geltendes Gesetz, das Alien Tort Statue (ATS), möglich, schreibt die Fraktion in ihrer Kleinen Anfrage. Diese erlaube US-Gerichten bei Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure, Privatpersonen und Unternehmen deren Verurteilung zu Schadensersatzzahlungen, auch bei geringem territorialen Zusammenhang zu den USA. Das Gesetz stehe in der Kritik, internationale völkerrechtliche Zuständigkeiten zu verletzen und so zu möglichen Rechtunsicherheiten und Jurisdiktionskonflikten zwischen Staaten führen zu können.
Auch die Bundesregierung befürchtet in ihrer Antwort, dass eine solche Auslegung des ATS im Falle einer möglichen Klage gegen deutsche Unternehmen zu rechtlichen Unklarheiten und einer Einschränkung des internationalen Handels führen kann. Eine Ausweitung exterritorialer Rechtsprechung durch die USA dürfe es nur bei „gewisser Sachnähe“ und „ausreichendem Inlandsbezug“ geben, um Auseinandersetzungen zu vermeiden, heißt es in der Antwort weiter.
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