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Die Bundesregierung begründet die Unterschiede zwischen den Angaben der polizeilichen Statistik und den Rechercheergebnissen von Journalisten oder nichtstaatlichen Stellen mit häufig unterschiedlichen Anknüpfungspunkten für die Zuordnung einer Straftat zur PMK. So sei für die polizeiliche Erfassung einer Tat als PMK grundsätzlich die Tatmotivation entscheidend. Sie sei „in Würdigung aller Umstände der Tat und der Einstellung des Täters“ zu ermitteln, betont die Regierung. Einige Journalisten zählten darüber hinaus all jene Fälle dazu, bei denen der Täter nachweislich einem extremistisch eingestellten Milieu zuzurechnen und ein anderes Tatmotiv nicht erkennbar ist. Vor allem nichtstaatliche Stellen schienen ausschließlich auf das subjektive Empfinden des Opfers oder der Geschädigten abzustellen, schreibt die Bundesregierung.
Von den 17 Angriffen auf Moscheen, nach denen die Linksfraktion konkret gefragt hatte, seien vier dem Bundeskriminalamt als politisch motivierte Straftaten gemeldet worden, berichtet die Regierung weiter. Ihr liegen nach eigener Aussage „keine automatisiert abfragbaren Erkenntnisse“ vor, aus welchen Gründen die jeweils zuständigen Länder in 13 der genannten Fälle die Taten nicht als PMK bewertet haben. Ob eine erneute Prüfung von Straftaten auf ihre politische Motivation stattfindet, müsste ausschließlich das jeweils zuständige Land entscheiden. Eine Ausnahme besteht nach Angaben der Bundesregierung insofern, als derzeit die vom Bundesinnenminister angeregte Prüfung von Altfällen auf Vergleichbarkeiten mit dem Vorgehen des „Nationalsozialistischen Untergrundes“ (NSU) im Gemeinsamen Abwehrzentrum Rechtsextremismus (GAR) koordiniert werde. Dort habe man sich darauf verständigt, zunächst ungeklärte Tötungen und Tötungsversuche zu überprüfen und dabei auch eine von Journalisten der Zeitungen „Der Tagesspiegel“ und „Die Zeit“ recherchierte Liste zu berücksichtigen.
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