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Zum Ziel der Änderung der Abgabenordnung durch das Jahressteuergesetz schreibt die Regierung: „Die Novellierung des § 51 AO durch das Jahressteuergesetz 2013 soll den Rechtsstreit über die Einstufung der Körperschaft als ,extremistisch‘ bei den sachnäheren Gerichten des Verwaltungsrechtszuges verorten, wenn Rechtsgrundlage der Versagung der Steuerbefreiung die ausdrückliche Nennung einer Körperschaft als ,extremistisch‘ in einem Verfassungsschutzbericht ist.“ Bisher würden auch die Finanzgerichte mit diesen Fragen befasst. Finanzgerichte sollen in Zukunft nur noch dann angerufen werden können, wenn ein Finanzamt etwa aufgrund eigener Ermittlungen die Steuervergünstigung versagt hat. Als Beispiel für weitergehende Ermittlungen der Finanzbehörden nennt die Bundesregierung die Erwähnung einer Organisation als „Verdachtsfall“ oder eine nur beiläufige Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten.
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