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Zwei Personen hätten sich von ca. 15 Uhr bis 23 und eine bis 20.30 Uhr in den Räumlichkeiten der Bundespolizei am Flughafen Frankfurt/Main befunden, schreibt die Bundesregierung weiter. Dieser Zeitraum sei erforderlich gewesen, um die rechtlich gebotenen Maßnahmen, vor allem aber die erforderliche Befragung im Beisein eines Dolmetschers durchzuführen. Nach Abschluss aller Maßnahmen seien die drei Personen bis zu ihrem Rückflug nach Algier am 13. Mai 2012 freiwillig im internationalen Transitbereich des Flughafens geblieben. Sie hätten sich hier frei bewegen können.
Die Einreiseverweigerung sowie die Annullierung des Visums sei den Personen entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 des Schengener Grenzkodex und des Artikels 34 Absatz 6 des Visakodex über einen amtlichen Dolmetscher in arabischer beziehungsweise französischer Sprache eröffnet und begründet worden, heißt es in der Antwort. Alle Betroffenen seien hierbei zugleich über die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel belehrt worden. Es sei festgestellt worden, dass ein zwingender unvorhersehbarer Einreisegrund – also humanitäre Gründe, nationale Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder anderweitige internationale Verpflichtungen, die gegebenenfalls die Erteilung eines räumlich auf Deutschland beschränkten Visums gerechtfertigt hätten – nicht vorgelegen habe.
Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort darauf hin, dass Visa nur in Ausnahmefällen an der Grenze vergeben werden. Grundsätzlich solle ein Visum vor der geplanten Reise im Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats im Wohnsitzstaat des Antragstellers beantragt werden. Nur aus unvorhersehbaren, zwingenden Gründen – neben den oben genannten auch eine plötzliche Erkrankung eines nahen Verwandten oder eine unerwartete Änderung der Flugroute – könne der Antrag an der Grenze gestellt werden. Die Bundesregierung sieht diesbezüglich keinen rechtlichen Änderungsbedarf, heißt es in der Antwort.
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