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Der Gesetzentwurf sieht eine Haftung der Netzbetreiber vor, wenn die Offshore-Anlagen nicht rechtzeitig angeschlossen werden können. Die Haftung tritt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit auch von Zulieferern ein. Dann bekommen betriebsbereite Offshore-Anlagen einen Entschädigungsanspruch gegen den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. Die Haftung des Übertragungsnetzbetreibers soll allerdings begrenzt und über eine „Entschädigungsumlage“ auf die Stromverbraucher abgewälzt werden. „Um Verbraucher vor übermäßigen Belastungen aus der Entschädigungsumlage zu schützen, wird diese auf eine Höchstgrenze von maximal 0,25 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt“, heißt es in dem Entwurf. Bei einem durchschnittlichen Strompreis eines Haushaltskunden von 24 Cent pro Kilowattstunde werde es durch die Entschädigungsumlage zu einer Erhöhung des Strompreises um ein Prozent kommen, erwartet die Bundesregierung.
Die Bundesnetzagentur erklärte, die geplante Umlage zur Entschädigung der Betreiber von nicht rechtzeitig angeschlossenen Offshore-Anlagen sei "eindeutig zu gering". Die Bundesnetzagentur rechnete nun vor, dass den erwarteten Einnahmen von 650 Millionen Euro aus der Umlage eine voraussichtliche Haftungssumme in Höhe von 1,6 Milliarden Euro gegenüberstehe. Die errechnete Summe ergebe sich ausschließlich aufgrund der verspäteten Netzanbindungen von Offshore-Windparks. Kritisch setzte sich auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) mit der Umlage auseinander. Sie müsse „politisch öffentlich gegenüber den Endkunden vermittelt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst im Falle grob fahrlässiger Handlungen des Übertragungsnetzbetreibers die Allgemeinheit in erheblichem Maße herangezogen werden soll“.
Grundsätzlich begrüßten Bundesnetzagentur und Übertragungsnetzbetreiber die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für Anschluss- und Entschädigungsansprüche im Offshore-Bereich. Allerdings kritisierte der Netzbetreiber 50hertz die geplanten hohen Selbstbeteiligungen für die Netzbetreiber bei einfacher Fahrlässigkeit: „Damit droht die Regelung ins Leere zu laufen, da Risiken und Ertragschancen für die anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber und für die Zulieferindustrie in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen.“ Auch der Netzübertragungsbetreiber TenneT bezeichnete die vorgeschlagene Haftungsregelung als prinzipiell sinnvoll, „in ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch ungeeignet, um dringend benötigte Eigenkapitalgeber zu gewinnen“. Die Allianz als Versicherer von Windkraftanlagen wies darauf hin, dass durch die Neuregelung Netzinvestitionen auf See gegenüber denen auf dem Land schlechter gestellt würden. Die Verbraucherzentrale Bundesverband forderte, dass Haftungsrisiken, die über das übliche Maß der Windenergie an Land hinausgehen, grundsätzlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden sollten.
TenneT rechnete außerdem vor, dass bis zum Jahre 2022 13.000 Megawatt Offshore-Winkkraft zur Verfügung stehen sollen. "Dafür müsste zehn Jahre lang fast jeden Werktag eine Windmühle in Betrieb gehen. Das ist nicht realistisch." Der Windpark-Betreiber Trianel bestätigte Verzögerungen beim Ausbau der Offshore-Anlagen. Der BDEW stellte fest, „dass trotz einiger guter Ansätze aufgrund der im Gesetzentwurf vorgestellten gesetzlichen Ausgestaltung die erhoffte und dringend benötigte Wirkung ausbleibt und damit die Ziele der Bundesregierung zum Ausbau der erneuerbaren Energien ernsthaft gefährdet werden“. Die Regelungen würden zu hohen Risiken für die dringend benötigten Investoren zum Ausbau von Offshore-Windparks führen. Der im Offshore-Bereich engagierte Energieversorger EnBW beklagte ebenfalls eine zu geringe Investitionssicherheit. Es drohe längerer Stillstand bei Investitionen.
Für eine Gruppe von Organisationen, darunter der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, stellt der Gesetzentwurf eine geeignete Grundlage für einen Gesamtansatz dar. In verschiedenen Fragen greife er jedoch zu kurz.
Die Sachverständigen befassten sich auch mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP zu dem Gesetz, mit dem die Stilllegung von Kraftwerken zur Sicherstellung der Energieversorgung untersagt werden kann. Die Bundesnetzagentur erklärte, es könne notwendig werden, das hohe Gemeingut Elektrizitätsversorgung durch Verbote vor endgültigen Stilllegungen zu schützen: „Es ist dabei wichtig und richtig, dass die vorliegenden Änderungen diese erhebliche Beschneidung der unternehmerischen Freiheiten eines betroffenen Kraftwerksbetreibers auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt.“ 50hertz begrüßte die Regelungen zum „Erhalt von systemrelevanten Erzeugungskapazitäten“.
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