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Das im Oktober 2008 verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz und die Erweiterung des Instrumentariums durch das Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz haben wesentlich zur Stabilisierung des Finanzmarktes beigetragen, schreiben die Fraktionen im Gesetzentwurf. Trotzdem bestünden auch angesichts der anhaltenden Staatsschuldenkrise im Euroraum weiterhin potenzielle Gefahren für die Finanzmarktstabilität.
Mit dem Zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom Februar diesen Jahres seien neue Anträge auf Maßnahmen des Finanzmarktstabilisierungsfonds bis Ende 2012 möglich. Vor der angestrebten Harmonisierung der Restrukturierungsregeln auf europäischer Ebene könnte auch nach Ende der Antragsfrist beim Finanzmarktstabilisierungsfonds Probleme systemrelevanter Banken nur durch die Einlagensicherung oder den Restrukturierungsfonds aufgefangen werden. Mit den Maßnahmen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz könnten zwar in Schwierigkeiten geratene Banken in einem geordneten Verfahren ohne Gefährdung der Finanzmarktstabilität saniert oder abgewickelt werden, es fehle aber eine über den nationalen Rahmen hinausgehende abgestimmte Rechtslage. Zudem müsse für die Anordnung der entsprechenden Maßnahmen zur Restrukturierung bereits eine konkrete Bestandsgefährdung der Bank vorliegen, die zugleich die Finanzmarktstabilität insgesamt gefährde und nicht auf anderem Wege behebbar sei.
Das Instrumentarium des Restrukturierungsfonds könne daher nicht als vorbeugende Maßnahme zur Sicherung der Stabilität des Finanzsystems eingesetzt werden, sondern diene ausschließlich dem Eingreifen bei einer konkreten Gefahr für ein einzelnes Institut. In derzeitigen Situation sei es jedoch wichtig, im Falle der Krise einer Bank die Möglichkeit zur Anwendung verschiedenartiger Maßnahmen vorzuhalten.
Damit der Bund den Gefahren für die Finanzmarktstabilität auch im Falle einer systemischen Krise weiterhin begegnen könne, solle mit dem Gesetzentwurf deshalb über den 31. Dezember 2012 hinaus die befristete Möglichkeit geschaffen werden, dass erneut Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz gewährt werden können. Diese Möglichkeit soll bis zum 31. Dezember 2014 befristet werden.
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